Organisierte Kriminalität, Recht Justiz Polizei 3: Apparat

Weiterlesen: Kapitel 4
© ProLitteris, Josef Estermann

Der folgende Abschnitt enthält den Zitier- und Literaturapparat für das gesamte 3. Kapitel.

1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammen­setzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern,

wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt,

wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66), wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern.

3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecheri­sche Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Arti­kel 3 Ziffer 1 Absatz 2 ist anwendbar.

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

2Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafge­setzes (Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers) vom 30. Juni 1993, BBl III 277ff.

3Botschaft, BBl 1993 III 281.

4Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafge­setzes (Gewaltverbrechen) vom 10. Dezember 1979, BBl 1980 I 1241-1272. Ausführlich zur Kritik der vorgeschlagenen Norm Art. 260bis StGB-E, „Kriminelle Gruppe“ S. 1252ff. Der Artikel über die strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260ter StGB-E) trat allerdings im Zuge der Revision als Art. 260bis StGB in Kraft.

5Botschaft vom 10. Dezember 1979, a.a.O., S. 1252, 1253, 1255.

6Der Wegfall des Tatbeweises, ein eigentlicher Systembruch im Strafrecht, wird mit der Ab­schottung der kriminellen Organisation begründet, ein Tatbestandsmerkmal, das nun bei der richterlichen Anwendung des Art. 260ter StGB große Schwierigkeiten bereitet: „… wo … ein Schutzwall den Zugriff auf den eigentlichen Urheber verunmöglicht, weil ihnen die Tatbetei­ligung am einzelnen Delikt nicht nachgewiesen werden kann. Wo der Einzelne als leicht aus­tauschbares Element in einer hochgradig arbeitsteilig, straff organisierten und bis zur Un­durchdringlichkeit abgeschotteten Verbrechensorganisation seinen Tatbeitrag leistet, müssen die traditionellen Zurechnungskriterien des Einzeltäterstrafrechts versagen.“ Botschaft, BBl 1993 III, S. 295.

7Tagungsauswertung, Adi Achermann, Untersuchungsrichter für OK, 3B390.

8Botschaft, BBl 1993 III S. 296.

9Die meisten Übereinkommen knüpfen die Leistung von Rechtshilfe an die Bedingung der ge­genseitigen Strafbarkeit (nicht dasjenige mit den USA). Laut Botschaft habe sich das Fehlen eines solchen Tatbestandes im schweizerischen Strafrecht als „gravierend“ erwiesen.

10Stratenwerth kritisiert den Verzicht auf wesentliche Regeln der strafrechtlichen Zurechnung und die Loslösung des inkriminierten Verhaltens von der eigentlichen Unrechtstat (Kommen­tar Strafrecht, Besonderer Teil, II § 40 N 17, N. 35, 4.A., Bern 1995). Vest befürchtet die Ein­führung einer bloßen Verdachtsstrafe und den Missbrauch zur Durchleuchtung oppositioneller politischer Gruppen (S. 145ff). Die Bekämpfung des organisierten Verbrechens „verläuft auf einem schmalen Grat zwischen Effizienzbemühungen und rechtsstaatlichen Skrupeln“ (Kunz, S. 37). Wesentliche Kritik findet sich auch bei Arzt, Schmid, Schultz und Roulet.

Hans Vest: „Organisierte Kriminalität“ Überlegungen zur kriminalpolitischen Instrumentali­sie­rung eines Begriffs, ZStrR 112 (1994), 121.

Karl-Ludwig Kunz: Maßnahmen gegen die organisierte Kriminalität, plädoyer 1/1996, 32.

Günther Arzt: Organisierte Kriminalität. Bemerkungen zum Maßnahmenpaket des Bundes­rates vom 30. Juni 1993, AJP 2 (1993), 1187.

Nicolas Roulet: Organisiertes Verbrechen: Tatbestand ohne Konturen, plädoyer 5/1994, 24.

Hans Schultz: Die Kriminelle Vereinigung, in: ZStR 106 (1989), S. 27.

11Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., 1997, S. 852.

12Tagungstranskript, Jean-Pierre Garbade, 5A152-5A184.

13Vgl. dazu Stefan Trechsel, a.a.O., N4 zu Art. 260ter StGB.

14Vgl. dazu Schmid, Ackermann, Arzt, Bernasconi, de Capitani, a.a.O.

Niklaus Schmid: Zu den neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches in Art. 58f., 260ter und 305ter Abs. 2, ZGRG 1995, 2.

Jürg-Beat Ackermann: Geldwäscherei – Money Laundering, Diss. Zürich 1992.

Paolo Bernasconi: Organisierte Kriminalität in der Schweiz, Reihe Kriminologie, Bd. 11, Chur/Zürich 1993, 265.

Werner de Capitani: Geldwäscherei, RSJ 1998, 104-105.

15Vgl. BBl 1993 III 298; Trechsel, a.a.O., N5 zu Art. 260ter StGB.

16Mark Pieth: Das zweite Paket gegen das Organisierte Verbrechen, die Überlegungen des Gesetz­gebers, in: ZStrR 113 (1995) 235.

Mark Pieth: Die Bekämpfung des organisierten Verbrechens in der Schweiz, in: ZStR 109 (1992) 270.

17Vgl. Trechsel: a.a.O., N5 zu Art. 260ter StGB.

18Hans Vest: „Organisierte Kriminalität“ – Überlegungen zur kriminalpolitischen Instrumenta­li­sie­rung eines Begriffs, ZStrR 112 (1994) 147.

19Schmid, Ackermann, Arzt, Bernasconi, de Capitani, a.a.O., N137 zu Art. 260ter.

20Trechsel, a.a.O., N6.

21Schmid, Ackermann, Arzt, Bernasconi, de Capitani, a.a.O., N1148 zu Art. 260ter und Trech­sel, a.a.O., N7 zu Art. 260ter.

22Trechsel, a.a.O., N9f.

23BBl 1993 III 304; Jörg Rehberg: Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2. Aufl. 1996, §44, S. 174; Günther Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 4. Aufl. 1995, §40, N35.

24Trechsel, a.a.O., N9f.

25Neben die Verwendung geheimdienstlicher Mittel durch die Kriminalpolizei tritt die Einbin­dung der Geheimdienste nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997, Stand am 30. Juni 1998, AS 1998 1546, SR 120, Botschaft vom 7. März 1994, BBl 1994 1127; dazu auch die Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) vom 20. Januar 1999, Stand am 16. Februar 1999, AS 1999 655, SR 120.4 und die Verordnung über die Militärische Sicherheit (VMS) vom 14. Dezember 1998, Stand am 2. März 1999, AS 1999 887, SR 513.61. Die entsprechen­den Geheimdienststellen sind über JANUS eingebunden. Damit ist auch eine Verbindung zu der Datensammlung ISIS gegeben, die in erster Linie von der politischen Polizei und den Ge­heim­diensten benützt wird. Verordnung über das provisorische Staatsschutz-Informations-System (ISIS-Verordnung) vom 31. August 1992 (Stand am 16. Februar 1999), SR 172.213.60

26Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Poli­zei vom 30. November 2001, AS 2002 163-172, SR 360.1.

Verordnung über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung) vom 30. November 2001, AS 2002 96-110, SR 360.2.

Verordnung über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten vom 21. November 2001, AS 2002 171-178, SR 361.3.

Verordnung über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungs­system im Bundesamt für Polizei (IPAS-Verordnung) vom 21. November 2001, AS 2002 111-127, SR 361.2.

Frühere Änderungen im Rahmen des dritten Maßnahmenpaketes (Effizienzvorlage) siehe:

Schweizerisches Strafgesetzbuch (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität). Änderung vom 22. De­zember 1999, BBl 2000 70-82, Botschaft BBl 1998 1529.

Revision des Korruptionsstrafrechts (Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafge­setzes) vom 22. Dezember 1999, BBl 2000 65-69, Botschaft BBl 1999 5497.

27Einige Normen, die diese Entwicklung verrechtlichen:

Verordnung über die Eingliederung des Zentralpolizeibüros in das Bundesamt für Polizeiwe­sen vom 19. August 1992, AS 1992 1616.

Verordnung betreffend die Überführung von Diensten der Bundesanwaltschaft in das Bundes­amt für Polizeiwesen vom 18. August 1999, AS 1999 2446, SR 172.213.57.

Verordnung über kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen vom 17. November 1975, AS 1998 34, AS 2000 766, aufgehoben am 1.1.2002 durch die Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei vom 30. November 2001, AS 2002 163-170, SR 360.1.

Verordnung über den Erkennungsdienst vom 1. Dezember 1986, Revisionen AS 1992 1618, AS 1996 3099, AS 1998 1562, AS 1998 2337, AS 2000 2949, SR 172.213.57, aufgehoben am 1.1.2002 durch die Verordnung über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten vom 21. November 2001, AS 2002 171-178, SR 361.3.

RIPOL-Verordnung, DOSIS-Verordnung, ISOK-Verordnung, FAMP-Verordnung, JANUS-Verordnung, alle a.a.O.

28Kanton Luzern, Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat (B113) zu den Entwürfen von Grossratsbeschlüssen über die Errichtung eines kantonalen Untersuchungsrichteramtes sowie die Zahl der kantonalen Untersuchungsrichterinnen und -richter vom 3. März 1998; Grossratsbeschluss vom 23. Juni 1998.

Kanton Luzern, Staatsanwaltschaft, Weisung an die Amtsstatthalterämter und das kantonale Untersuchungsrichteramt vom 19. Februar 1999.

Kanton Luzern, Obergericht, Reglement über die interne Organisation des kantonalen Unter­su­chungsrichteramtes vom 15. Februar 1999, GO 99 3, SRL Nr. 310c.

29Tagungstranskript, Paul Huber, 3A70-3A110.

30Tagungstranskript, Adi Achermann, 3B225-3B280.

31Tagungstranskript, Paul Huber, 3A145-3A158.

32Tagungstranskript, Paul Huber, 3A187-3A210.

33Tagungstranskript, Paul Huber, 3A215-3A239.

34Tagungstranskript, Paul Huber, 3A380-3A385

35Tagungstranskript, Paul Huber, 3A255-3A272.

36Tagungstranskript, Paul Huber, 3A410-3A430.

37Tagungstranskript, Paul Huber, 4A340-4A365

38Tagungstranskript, Hans Wipächtiger, 4B410-4B450.

39 Tagungstranskript, Niklaus Oberholzer, 3A550-3A590.

40 Tagungstranskript, Publikum, 4A300-4A307.

41Alle Zitate aus dem Entscheid des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 15.-17. Januar 1999 in Sa­chen B.

42Bei diesem Abschnitt (3.3) handelt es sich in großen Teilen um eine Überarbeitung und Er­gän­zung eines Berichts, den Heiner Busch im Auftrag des Forschungspro­jekts erstellte.

43Art. 29 BetmGin der Fassung gemäß Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

1 Das Bundesamt für Polizeiwesen ist die schweizerische Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs. Es hat bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch Behörden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfevorschriften und der Rechtsübung mitzuwirken. Es sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern. In Erfüllung dieser Aufgaben steht es in Verbindung mit den ent­sprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (Bundesamt für Gesundheit, Polizei­abteilung, Oberzolldirektion), der Generaldirektion der Schweizerischen Post, der Tele­kommunikationsunternehmung des Bundes, mit den Polizeibehörden der Kantone, mit den Zentralstellen der andern Länder und der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisa­tion INTERPOL. (Abs. 1 in der Fassung gemäß Anhang Ziff. 19 des Postorganisationsge­setzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

2 Für die Vornahme von Beweiserhebungen bei der Leistung von internationaler Rechtshilfe in Betäubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundesstraf­rechtspflegegesetzes (SR 312.0) anwendbar.

3 Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.

4 Die Anordnung von Ermittlungen durch den Bundesanwalt gemäß Artikel 259 des Bundes­stra­frechtspflegegesetzes bleibt vorbehalten. Sie ist auch zulässig zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslands.

44Auch sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse müssen mitgeteilt werden: Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafurteile (Mitteilungsverordnung) vom 1. De­zember 1999 (Stand am 29. August 2000), AS 2000 2.

45Zu der statistischen Auswertung dieses Datenbestandes vgl. Josef Estermann und Simone Rônez: Drogen und Strafrecht in der Schweiz. Zeitreihen zu Verzeigungen, Strafurteilen und Strafvollzug, 1974-1994, hg. vom Bundesamt für Statistik, Bern, 1995 und ders. et al.: Sozial­epidemiologie des Drogenkonsums. Zu Prävalenz und Inzidenz des Heroin- und Kokain­ge­brauchs und dessen polizeiliche Verfolgung, Berlin, 1996.

46Verordnung über das provisorische Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (DOSIS-Vo) vom 23. März 1994, AS 1994 1028-1034, SR 812.121.7.

47Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (ZentG) vom 7. Okto­ber 1994, SR 172.213.71, SR 360.

Verordnung über kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen (ZentV) vom 19. November 1997 (Stand am 20. Januar 1998), SR 172.213.711, SR 360.1, aufgehoben am 1.1.2002 durch die Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei vom 30. November 2001, AS 2002 163-170, SR 360.1.

48Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 (Stand am 21. September 1999) SR 235.1.

49Verordnung über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (DOSIS-Verordnung) vom 26. Juni 1996 (Stand am 16. Mai 2000) SR 812.121.7.

50 Verordnung über das provisorische Staatsschutz-Informations-System (ISIS-Verordnung) vom 31. August 1992 (Stand am 16. Februar 1999), SR 172.213.60.

51 DOSIS-Verordnung, Art. 3 (Anwendungsbereich)

1 Die im DOSIS gespeicherten Daten betreffen ausschließlich den illegalen Drogenhandel.

Nur Personen, die einen derartigen Handel ausführen, darin verwickelt oder daran mitbetei­ligt sind oder daraus Nutzen ziehen, dürfen im DOSIS registriert werden.

2 Drittpersonen oder sie betreffende Angaben werden nur so weit registriert, als diese für die Ermittlungen von Nutzen sind.

3 Daten, die reine Drogenkonsumenten betreffen, werden nicht im DOSIS registriert.

52Art. 7 Abs. 7 DOSIS-Verordnung lautet:

Die Stammdaten von DOSIS werden in einem gemeinsamen Index mit den Stammdaten von ISOK (ISOK-Verordnung vom 19. November 1997) und FAMP (FAMP-Verordnung vom 28. September 1998) geführt.

53Verordnung über das Informationssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (JANUS Verordnung) vom 30. November 2001, AS 2002, 96-110, in Kraft seit 1. Januar 2002, erste Fassung vom 17. Mai 2000, AS 2000, 1369-1381.

54Vgl. Dringliche einfache Anfrage von Felten: Bundesamt für Polizeiwesen. Neue Datenbank­pro­jekte 99 1003, Antwort des Bundesrates vom 24.3.1999.

55Interview K 1, S. 10f.

56Vgl. dazu Heinz Wagner: Kommentar zum Polizeigesetz Nordrhein-Westfalens, Ber­lin/Neu­wied (Luchterhand, Reihe Alternativkommentare), 1987; Edda Wesslau: Vorfel­der­mittlun­gen. Probleme der Legalisierung „vorbeugender Verbrechensbekämpfung“ aus straf­prozess­recht­licher Sicht, Berlin (Duncker und Humblot) 1989; Heiner Busch: Polizeiliche Drogenbe­kämpfung – eine internationale Verstrickung, Münster (Westfälische Dampfboot), 1999.

57Art. 5 Ziff. 1 der DOSIS-Verordnung, Subsysteme und Versuche, lautet:

DOSIS besteht aus folgenden Subsystemen:

a. «Personen und Vorgänge» (PV); darin werden Daten und Informationen über Personen und deren Vorgänge registriert, die im Rahmen von Vorermittlungen oder gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren wegen illegalen Drogenhandels gewonnen wurden;

b. «Journal» (JO); darin werden Informationen (Observationen, Telefonkontrollen usw.) ent­we­der aus Vorermittlungen oder aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren fallbezo­gen registriert;

c. «Geschäfts- und Terminkontrolle» (GT); darin wird der Verlauf aller hängigen Ermitt­lungs­verfahren (Eröffnungsdatum, angeordnete Maßnahmen usw.) der Zentralstelle re­gist­riert;

d. «Allgemeine Erkenntnisse» (ER), darin werden nützliche Informationen zur Bekämpfung des Drogenhandels (Telefonverzeichnisse, Zeitungsausschnitte, Beschrieb der Kompeten­zen verschiedener Ämter etc.) registriert.

e. «Drogenlexikon und Modi Operandi» (DL);

f. «Lagebericht» (LA); darin werden Berichte über die nationale und internationale Lage in bezug auf Betäubungsmittel registriert;

g. «Visualisierung» (VI); darin werden die graphischen Darstellungen bezüglich der Verbin­dun­gen von Strukturen der Täterorganisationen des illegalen Drogenhandels regist­riert.

58Art. 7 DOSIS-Verordnung, Bearbeitete Daten, lautet:

1 Nur die im Anhang 1 aufgeführten Daten dürfen im DOSIS bearbeitet werden.

2 Das Subsystem «Personen und Vorgänge» (PV) umfasst:

a. Stammdaten über die Identität von Personen;

b. Vorgänge, d.h. Daten über Sachverhalte;

c. Subfelder, deren Benutzung es unter anderem erlaubt, im Text eines Vorgangs Vergleichs­elemente, insbesondere im Zusammenhang mit Drittpersonen, zu markieren und Abfragen nach diesen Vergleichselementen durchzuführen.

Die vollständige Liste der Subfelder ist in Anhang 1 aufgeführt.

59Interview K 1, S. 24.

60Interview K 3, S. 7.

61Verordnung über das automatisierte Fahndungssystem (RIPOL-Verordnung) vom 19. Juni 1995 (Stand 28. Dezember 2000), AS 1995 3631, SR 172.213.61.

62Interview K 1, S. 24.

63Interview K 3, S. 7.

64Interview K 3, S. 7.

65Art. 5 Abs. 2 der DOSIS-Verordnung lautet:

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann der Zentralstelle erlau­ben, Versuche zur Evaluation von neuen Informatikwerkzeugen und zur speziellen Aus­wertung und Erstellung von Grafiken durchzuführen, welche die Verbindungen zwischen den einzelnen Elementen der verschiedenen Händlernetze auf der Basis von Informationen aus den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» aufzeigen. Die Versuche dürfen nur von dafür speziell ermächtigten Spezialisten der Zentralstelle ausgeführt werden. Die im Sub­system «Visualisierung» eingetragenen Resultate sind nur ausgewählten Benützern zugäng­lich. Die Versuche dürfen höchstens drei Jahre dauern.

66Art. 11 DOSIS-Verordnung, Weitergabe von Daten an auskunftspflichtige Behörden, lautet:

1 Die Zentralstelle kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im DOSIS gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden weiter­geben:

a. den Strafverfolgungsbehörden; insbesondere den Staatsanwaltschaften, Untersuchungs­richtern, Rechtshilfebehörden und den Organen der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone;

b. den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Maßnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Behörden des Bundes;

c. den Grenzwacht- und Zollorganen;

d. den Behörden des Bundes und der Kantone, die fremdenpolizeiliche Aufgaben wahrneh­men, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Ge­währung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;

e. den Einwohnerkontrollen und den insbesondere für die Führung des Handels-, Zi­vil­stands-, Steuer-, Straßenverkehrs- und Zivilluftfahrtsregisters sowie des Grundbuches zu­ständigen Behörden;

f. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;

g. Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.

2 Darüber hinaus kann die Zentralstelle im DOSIS gespeicherte Personendaten folgenden Be­hörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben:

a. Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermitt­lungs- und Rechtshilfeverfahren;

b. Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Er­mitt­lungsver­fahren, für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Maßnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit sowie zur Erfüllung deren grenz­po­li­zeilicher Aufgaben und zollamtlicher Kontrollen;

c. Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung fremdenpolizeilicher Aufga­ben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.

3 Der Umfang und die Voraussetzungen der Auskunftspflichten ergeben sich aus Artikel 6 Absätze 2-4 der Verordnung vom 19. November 1997 über die kriminalpolizeilichen Zent­ral­stellen im Bundesamt für Polizeiwesen (ZentV). [neu Art. 6 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei vom 30. Novem­ber 2001)

67Verordnung über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung des organisierten Verbre­chens (ISOK-Verordnung) vom 19. November 1997, AS 1998, 43-53, Stand am 3. November 1998, SR 172.213.712.

68Verordnung über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Men­schenhandels und der Pornografie (FAMP-Verordnung) vom 28. September 1998, AS 1998, 2337-2350, Stand am 3. November 1998, SR 172.213.713.

69BAP, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Szene Schweiz, Lagebericht 2/98, a.a.O., S. 50.

70Tages-Anzeiger 16. November 1998 (Interview mit Herrn Lauber).

71BAP, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Szene Schweiz, Lagebericht 2/98, a.a.O., S. 48ff.

72Interview K 1, S. 20.

73Interview K 1, S. 20f.

74Interview K 1, S. 21ff.

75Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung über das Informationssystem der kriminalpoli­zeili­chen Zentralstellen des Bundes (JANUS Verordnung) vom 17. Mai 2000, AS 2000, S. 1369-1381, SR 360.2, gleichlautend vom 30. November 2001, AS 2002 104.

76Art. 20 JANUS-Verordnung.

77Art. 22 JANUS-Verordnung.

78Art. 14 JANUS-Verordnung.

79Art. 4 JANUS-Verordnung, Struktur des JANUS.

Das JANUS setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:

a. „Personen und Vorgänge“ (PV); darin werden Daten und Informationen über Personen und die sie betreffenden Vorgänge registriert, die aus den Vorermittlungen, gerichtspolizeili­chen Ermittlungsverfahren oder allgemein zugänglichen Quellen gewonnen wurden;

b. „Journal“ (JO); darin werden Informationen aus Vorermittlungen, aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder aus allgemein zugänglichen Quellen fallbezogen registriert (ins­be­sondere Überwachungen des Fernmeldeverkehrs, Observationen, Ermittlungsjour­nale);

c. „Polizeirapportsystem“ (PR); darin werden zur Aufgabenerfüllung notwendige Berichte und Anzeigen verfasst und verwaltet;

d. „Geschäfts- und Terminkontrolle“ (GT) …

e. „Allgemeine Erkenntnisse“; darin werden weitere nützliche und zur Aufgabenerfüllung not­wendige Informationen registriert wie Angaben aus Telefonverzeichnissen, Zeitungs­ausschnitte, Beschriebe der Kompetenzen von Ämtern oder Angaben aus allgemein zu­gänglichen Quellen:

f. „Technische Lexika, Fachverzeichnisse und Verbrechensbegehungsmethoden“ (TL);

g. „Lagebericht“ (LA); darin werden Berichte über die nationale und internationale Lage regist­riert;

h. „Analysen“ (AN); darin werden die Ergebnisse von Analyseaufträgen registriert;

i. „Blüte“ (BL); darin werden sämtliche Falschgeldtypen und Fälschungstechniken registriert.

80Einfache Anfrage Rechsteiner, St.Gallen, Drogendatenbank DOSIS, Antwort des Bundesrates vom 6. Dezember 1993, 93.1032; Einfache Anfrage Rechsteiner, St.Gallen, Drogendatenbank DOSIS, Antwort des Bundesrates vom 20. November 1996, 96.1076; Dringliche Einfache An­frage von Felten: Bundesamt für Polizeiwesen. Neue Datenbankprojekte, Antwort des Bun­desrates vom 24. März 1999, 99.1003.

81Diese Vermutung ergibt sich vor allem aus der von Lauber in dem zitierten Tages-Anzeiger-Inter­view geschilderten Praxis, bereits den Kontakt mit einer in einem ISOK Stamm erfassten Person als verdächtig zu bewerten.

82Dringliche Einfache Anfrage von Felten, Antwort des Bundesrates, a.a.O.

83Schätzungen der Population der Konsumierenden harter Drogen bei Josef Estermann: Sozial­epide­miologie des Drogenkonsums, Berlin 1996, S. 64-154. Dort sind auch die verschiedenen Schätzmodelle sowie das Verhältnis von polizeilich erfassten und medizinalisierten Konsu­mierenden einerseits und den sozial unauffälligen und den zuständigen Institutionen nicht aufgefallenen Konsumierenden andererseits diskutiert.

84Vgl. dazu Heiner Busch: Organisierter Drogenhandel oder Massenphänomen, in: Josef Ester­mann (Hg.): Auswirkungen der Drogenrepression, Berlin und Luzern 1997, S. 119-128. Den damaligen Berechnungen liegt ein Missverständnis zu Grunde: Die Zahl der gespeicher­ten Kontaktpersonen (20’000) wurde von der Zahl der als Verdächtige gespeicherten Haupt­perso­nen abgezogen. Tatsächlich wären sie hinzuzuzählen, da die Kontaktpersonen nicht in den Stämmen, sondern in den Subfeldern registriert werden.

85Art. 28 Abs. 2 BetmG:

Sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.

Art. 29 Abs. 3 BetmG:

Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz ein­geleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.

86Josef Estermann: Sozialepidemiologie des Drogenkonsums, Berlin 1996, S. 105-109.

87Josef Estermann, Simone Rônez: Drogen und Strafrecht in der Schweiz. Zeitreihen zu Verzei­gungen, Strafurteilen und Strafvollzug 1974-1994, hgg. vom Bundesamt für Statistik, Bern, 1995. Nachträge siehe unten Abschnitt 5.1.4.

88Interview K 1, S. 24.

89Tages-Anzeiger, 16. November 1998, Interview mit Herrn Lauber.

90International wird nicht von Kriminalanalytikern gesprochen, sondern wie in der Börsenspra­che von Analys­ten.

91Interview K 1, S. 22.

92Bundesamt für Polizeiwesen, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen, Geschäftsbericht 1998, Bern 1999, S. 24.

93Zum Vergleich: Anfang 1995 arbeiteten alleine bei den 25 regionalen Polizeien der Nieder­lande rund 130 Kriminalanalysten. Eine weitere nicht bekannte Zahl war beim Centrale Re­cherche Informatiedienst (CRI, der Zentralstelle der niederländischen Kripo), beim Zoll (FIOD) und weiteren Sonderpolizeien beschäftigt; Mitteilung eines zum Inter­pol-Gene­ral­sekretariat in Lyon detachierten Analysten, 17.5.1995.

94Interview K 1, S. 22.

95Interview K 4.

96Vgl. dazu etwa den Lagebericht 2000 des BAP mit seinen Vorgängern.

97Interview K 1, S. 3.

98Interview K 1, S. 10.

99Interview K 1, S. 15.

100Norbert Pütter: Der OK Komplex. Organisierte Kriminalität und ihre Folgen für die Polizei in Deutschland, Münster (Westfälisches Dampfboot) 1998, S. 36.

101Für mich ist Basis-OK banden- und gewerbsmäßige Delinquenz, die es immer schon gege­ben hat. Und es gibt ja auch die Meinung hier, die ein Vertreter von Zürich (…) ganz klar und dezidiert vertreten hat, OK existiert nicht. Das ist ein Gebilde, das existiert nicht. Ob diese Sicht der Dinge richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Das ist eine andere Frage. Was ich aber wahrnehme, als Polizeipraktiker, ist das, dass tatsächlich in unserem Alltag die Basis-OK die entscheidende Rolle spielt und nicht die OK schlechthin.“ Interview K1, S. 8.

102Interview K 1, S. 4.

103Interview K 2, S. 5.

104Interview K 2, S. 7f.

105Interview UR 3, S. 5ff.

106Interview K 3.

107Interview K 3, S. 5.

108BAP, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Geschäftsbericht 1998, a.a.O., S. 22; BAP: Szene Schweiz   Lagebericht 1999, Bern 2000, S. 63, Interview BAP ZSD, S. 8.

109BAP, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Geschäftsbericht 1998, a.a.O., S. 22.

110BAP: Szene Schweiz, Lagebericht 2/98, a.a.O., S. 39.

111Interview K 2, S. 5f.

112Interview K 3, S. 8.

113BAP, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Geschäftsbericht 1998, a.a.O., S. 11.

114BAP, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Szene Schweiz, Lagebericht 2/98, a.a.O., S. 37.

115Interview K 1, S. 24.

116Interview K 1, S. 5.

117BAP-Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Geschäftsbericht, a.a.O., S. 29.

118Le Temps, 9. Juli 1998.

119Interview K 4.

120Wolfgang Heyne: Mustererkennung und künstliche Intelligenz, in: Bundeskriminalamt (Hg.): Aktuelle Methoden der Kriminaltechnik und Kriminalistik, BKA-Arbeitstagung 1994, BKA-Forschungsreihe Bd. 32, Wiesbaden 1995, S. 245 255 (250f).

121Le Temps, 9. Juli 1998.

122Interview K 2, S. 21.

123Art. 19 der JANUS Verordnung bestimmt, dass die Daten in einem externen Analysesystem durch die Kantone nur nach Auftrag der zuständigen gerichtspolizeilichen Behörde und nach Information der für den Datenschutz zuständigen kantonalen Behörden durch ermächtigte kriminalpolizeiliche Spezialisten bearbeitet werden können. Damit fehlt eine wirkungsvolle datenschutzrechtliche Kontrolle. Im Unterschied zum Eidgenössischen Datenschutzbeauf­tragten sind seine kantonalen Kollegen in Polizeifragen eher wenig informiert. Auf Bundes­ebene bedarf es bei der Überführung in ein externes Analysesystem nur, aber immerhin, der Zustimmung des „Datenschutzberaters des Amtes“.

124Le Temps, 9. Juli 1998.

125Detailkonzept, S. 2.

126Siehe auch mit weiteren Nachweisen Heiner Busch: Polizeiliche Drogenbekämpfung – eine internati­onale Verstrickung, Münster (Westfälische Dampfboot), 1999, S. 206-210; Norbert Pütter: Der OK-Komplex, a.a.O., S. 289-296; ders.: Organisierte Kriminalität in amtlichen Zahlen, in: Bürgerrechte & Polizei / CILIP 56, 1997, Heft 1, S. 15-25.

127BAP, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Szene Schweiz, Lagebericht 2/98, S. 35.

128ebd., S. 37.

129 ebd., S. 37.

130ebd., S. 38, Tabelle 2; die Tabelle zeigt die Zahl der Organisationen mit einer Größe von 1-10, 11-20, 21-30, 31-50, 51-100, 101-500 und mehr als 500 Akteuren. Dementsprechend lässt sich eine Minimal- und eine Maximalzahl der beteiligten Personen benennen.

131ebd., S. 38 40.

132ebd., S. 47 53.

133Der vorhergehende Lagebericht (BAP: Szene Schweiz, Halbjahresbericht I/1999) geht nur auf Drogen und Falschgeld ein, kriminelle Organisationen werden mit keinem Wort erwähnt.

134Siehe auch die weitere Darstellung des Datenmaterials unten in Abschnitt 4.1.1.

135Interview UR 3, S. 13.

136Interview K 3, S. 5.

137Interview K 2, S. 6.

138Interview K 2, S. 6.

139Interview UR 2, S. 20f.

140Diese systematische Steigerung durch kumulative Darstellung ist ein Artefakt, welches auch in epidemiologischen Diskussionen zur Dramatisierung eines Sachverhalts verwendet wird: Je länger die Beobachtungszeit, desto größer die Fallzahl. Nach 80 Jahren Kumulation spätestens übertrifft die Zahl der Todesfälle die Zahl der Lebenden.

141Protokoll des Interviews mit Strefan Gussmann, Leiter ZSD, S. 5.

142Josef Estermann: Sozialepidemiologie des Drogenkonsums. Zu Prävalenz und Inzidenz des Heroin- und Kokaingebrauchs und dessen polizeiliche Verfolgung, Berlin, 1996, S. 105-109.

143Bundesamt für Polizei, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Szene Schweiz, Lagebericht 1999, S. 63.

144BAP: Szene Schweiz, Lagebericht 2000, S. 87.

145Wochen Zeitung (WoZ), Nr. 24, 17.6.1999.

146Norbert Pütter: Der OK Komplex, a.a.O., S. 72f.

147Hans Vest: Schweiz, in: Gropp, Walter: Besondere Ermittlungsmethoden zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Ein rechtsvergleichendes Gutachten im Auftrag des Bundes­mi­nisteriums für Justiz und des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, Beiträge und Ma­teri­alien aus dem Max Planck Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Band 36, Freiburg i. Br. 1993, S. 635 693 (669).

148Vest, a.a.O., S. 668f.

149Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern, Art. 213.

150Art. 3 ZentG, Art. 14 Abs. 2 BWIS.

151VE vom 27.6.1995 für ein Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, erläuternder Bericht, S. 32; der VE schlug für Observationen durch die Polizeibehörden des Bundes eine Anord­nungskompetenz der Bundesanwaltschaft vor, sofern diese Observationen sich über eine län­gere Frist (10 Tage und mehr) erstrecken oder die Betroffenen an nicht öffentlichen Orten be­obachtet werden. Damit wäre das Eindringen einer nicht als Polizeibeamter erkennbaren Per­son, faktisch eines verdeckten Ermittlers, in eine Wohnung nur an eine pure Anordnung ge­bunden. Vgl. Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesrechtspflege und des Verwal­tungsstrafgesetzes (Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechts­staatlichkeit in der Strafverfolgung) vom 28. Januar 1998, BBl 1998 1529ff.

152Entsprechende Regelungen sind in den Verträgen über die polizeiliche Zusam­menarbeit mit den Schengener Nachbarstaaten enthalten, siehe eine detaillierte Übersicht in: Archiv Schnüf­felstaat Schweiz: Über die Hintertür ins europäische Polizeihaus – Die Verträge zwischen der Schweiz und ihren Schengener Nachbarstaaten, Bern, Juni 1999.

153Bericht der Untersuchungskommission an den Gemeinderat von Zürich: Staatsschutz in der Stadt Zürich, Zürich 1991, S. 158.

154I1: Wie lange dauert denn eine Telefonüberwachung? JV: Alle drei Monate muss sie verlän­gert werden. Und bei jeder Verlängerung muss man natürlich noch bessere Gründe bringen. I1: Solche Verlängerungen sind schon üblich? JV: In OK-Verfahren ja. I1: Wie lange kann das denn gehen – theoretisch unbegrenzt? JV: Theoretisch ja. I1: Praktisch? JV: Das ist dann auch eine Kostenfrage. Telefonüberwachungen sind sehr teuer und der Untersuchungs­richter muss dann auch das im Griff haben. Natürlich darf man nicht die Kriminalitätsbe­kämpfung an Kostenfragen scheitern lassen. Das darf man nicht. Das wird auch nicht ge­macht. Aber – es braucht natürlich wirklich triftige Gründe, weswegen man die TK jetzt noch einmal verlängern soll. I1: Ist das bei ihnen auch so, dass ein großes Interesse besteht an der rückwirkenden Teilneh­meridentifizierung, oder geht es tatsächlich um das, was gesagt wird? JV: Das kommt auf das Ermittlungsverfahren an. Möglichst eine breite Information ist natür­lich wichtig. I1: Ich frage deswegen, weil sie eben auf die Kosten ange­spielt haben. Und bei ausländischen Verdächtigen JV: Kommen die Übersetzungskosten hinzu, ja. I1: Andere Beamte sagten mir, unser Hauptinteresse ist dann, wer hat mit wem Kontakt? JV: Ich denke beides ist sehr wichtig. FR: Kontakt haben ist ja nicht strafbar. JV: Nein, das ist nicht strafbar. Das zeigt höchstens etwas von der Struktur, könnte sein. Aber wie ge­sagt, es muss möglichst eine umfassende Information sein. Und wie FR richtig sagt, ich darf anrufen, wen ich will, deswegen bin ich nicht strafbar. I1: Aber es gibt zumindest mal eine Idee, wer mit wem? JV: Aber deswegen dürfen wir ja die TK nicht anhängen, es geht um anderes. I1: Ja ja, das ist schon klar. ….Bei den Telefonüberwachungen heute – sind das vorwiegend Direkt­schaltungen oder läuft das wie früher über die PTT bzw. heute die anderen Anbieter? FR: Beides, es kann beides sein, je nach dem, wie aktuell es sein muss, ist Direktschaltung, wenn es um eine Intervention geht, notwendig, damit man verzugsfrei reagieren kann. Aber es ist aber nicht die Regel, dass es immer eine Direktschaltung ist. I1: Intervention heißt ja dann unter anderem eine sofortige Observation und das heißt ja auch, viele Leute ständig präsent. JV: Ja, je nach Verfahrensstadium ist der Arbeitsaufwand enorm. I1: Gibt es da eine eigene Observationseinheit, die sie einsetzen können oder müssen sie das auch selber machen? PB: Wir haben eine eigene Observationseinheit bei der Kan­tonspolizei. I1: Also es gibt keine Observation, die die Sachbearbeiter dann selber machen müssen, das geht alles an die? PB: Das wird von der Observationsgruppe gemacht, ja. I1: Und ist das häufig, dass man denen Aufträge gibt? PB: Ja, dauernd. I1: Also ständig rund um die Uhr? PB: Also nicht gerade rund um die Uhr, aber für sie ist es ein full-time-job. I1: Gibt es denn auch eine Begrenzung der Zeitdauer, wie lange jemand in einer Observati­onseinheit drin sein darf? Oder ist das so, dass wenn man da drin ist, auf die Dauer dabei ist? PB: Bei uns? I1: Ja. PB: Rechtlich gesehen gibt es keine Grenze, aber es gibt organisatori­sche Grenzen. Es gibt vom Fall selber her unter Umständen Grenzen. Indem die selben Per­sonen in einem Fall vielleicht nicht mehr dran bleiben. Das ist denkbar. Und organisatorisch ist es so, dass man die Funktion nicht ein Leben lang ausüben kann, sondern dass man das während einer gewis­sen Zeit machen kann, dass man sich nachher auch weiterentwickelt in seiner beruflichen Laufbahn. I1: Aber so eine formelle Grenze, nach dem Motto: Fünf Jahre und keinen Monat länger? PB: Nein, es ist eine fließende Grenze, es sind mehrere Jahre, aber nicht zehn Jahre.

Interview K 2, S. 10ff.

155Interview K 2, S. 11.

156Interview UR 3, S. 5.

157Interview UR 3, S. 5.

158Interview UR 3, S. 5.

159Interview K 2, S. 8.

160Interview K 2, S. 8.

161Interview K 2, S. 8.

162Protokoll des Gesprächs mit Stefan Gussmann, S. 10.

163Interview K 3, S. 13.

164Interview K 3, S. 13.

165Interview K 2, S. 8.

166Interview UR 3, S. 5.

167Interview UR 3, S. 5.

168Alfred Stümper: Systematisierung der Verbrechensbekämpfung, Stuttgart (Boorberg) 1981, S. 83.

169Siehe u.a. Pütter, OK-Komplex a.a.O., S. 78-112; ders. und Otto Diederichs: V-Personen, Ver­deckte Ermittler, NoePs, qualifizierte Scheinaufkäufer und andere – Die Polizei im krimi­nellen Untergrund, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 49, 1994, H. 3, S. 24-37; Busch, Polizei­liche Drogenbekämpfung a.a.O., S. 252-284.

170WoZ, 20.10.1995.

171Interview K 1, S. 2.

172Interview K 2, S. 7.

173Alle Zitate Interview K 2, S. 7ff.

174Interview K 3, S. 12.

175Interview UR 3, S. 12.

176Interview UR 3, S. 8.

177Interview K 3, S. 14.

178Interview UR 2, S. 13.

179AA: Observationen sind ein Mittel, das uns eigentlich nichts angeht. Das ist etwas, was die Kripo-Leitung mit der Polizei selbst bestimmt. Das ist auch gar nicht möglich, dass wir ir­gendwelche Verfügungen machen, dass irgendjemand observiert werden muss. Das ist etwas, das meistens im Vorermittlungsstadium auf Polizeiebene selbst passiert. I1: Und beim Ein­satz von V-Leuten – oder kommt das nicht vor? AA: Da ist mir nicht ein Fall bekannt, dass das vorgekommen sei. Was vorkommt sind die Informanten. I1: Und die führt die Polizei al­leine? AA Ja das erfahren wir auch nie so genau. Polizei in der Außenfahndung, das sind spezielle Kriminalisten, die in der Stadt herumlaufen, gute Kontakte haben, die bringen immer die In­formationen rüber. Aber die sagen nicht woher, aber das sind sehr zuverlässige Sachen und das ist ganz erstaunlich. Das ist ganz verrückt, da staunt man immer wieder. Da habe ich bei diesen Jugo-Banden zum Beispiel immer wieder gehört, ein Informant habe der Außen­fahn­dung gesagt, der und der sei bei der Tat auch noch dabei gewesen. Irgendwie so, es ist immer erstaunlich, was da so rauskommt. I2: Und das ist in der Regel auch zuverlässig. Also nicht, dass da irgend … Wenn man da proak­tiv tätig ist, da ist man dann ja immer wieder ab­hängig von gesteuerten oder gezielt ge­streuten Informationen. AA: Nein, das funktioniert er­staun­lich gut, das Problem ist nur, dass man das nie als Beweis werten kann. Das ist einfach ein Indiz mehr. Es zeigt einem die Zusammenhänge, aber vor Gericht kann man das praktisch nie brauchen. Wir leiten das auch gar nicht weiter.

Interview UR 1, S. 9.

180Interview UR 3, S. 8.

181Interview UR 3, S. 7.

182Tagungsbeitrag R. Walty, S. 2f.

183Hans Baumgartner: Zum V-Mann-Einsatz unter besonderer Berücksichtigung des Schein­kaufs im Betäubungsmittelverfahren und des Zürcher Strafprozesses, Diss. iur. Zürich (Schulthess Polygraphischer Verlag) 1990.

184Erich Rebscher und Werner Vahlenkamp: Organisierte Kriminalität in der Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden (Sonderband der BKA Forschungsreihe) 1988, S. 72.

185Interpellation von Felten: Auskunft zu Telefonüberwachungen, 99.3427 – Antwort des Bundes­rates vom 20. Dezember 1999; gegenüber dem Tages-Anzeiger erklärte UVEK-Spre­cherin Godat Saladin, es handle sich um 2138 Schaltungen, m.a.W. um ebenso viele abge­hör­te An­schlüsse. Dies würde bedeuten, dass die Zahl der Anordnungen etwa um die Hälfte tiefer läge; Tages-Anzeiger 22.12.1999. Die Vermutung liegt nahe, dass selbst die Verantwortlichen nicht genau Beschied wissen.

186Daten vor 1988 nach Georg Kreis u.a.: Staatsschutz in der Schweiz, Bern (Haupt) 1993, S. 584-562. Der Bericht stützt sich auf interne Quellen der Bundesanwaltschaft und Anfragen im Nationalrat. Daten von 1988-1991 nach dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates: Telefonüberwa­chung im Bund, November 1992. Daten für die Jahre 1992-1996 nach der Antwort des Bundesrates auf eine Interpellation von Jean Ziegler: Telefonüber­wa­chung, 97.3074, Antwort des Bundesrates v. 10.9.1997. Für die Jahre 1968-1970, 1979, 1986, 1987, 1997 und 1999 liegen uns keine In­formationen vor.

187Teilnehmeridentifikationen wurden von 1991-1996 nur für die Bundesanwaltschaft ausgewie­sen. Es bleibt unklar, bei wie vielen dieser Maßnahmen zusätzlich Fernmeldeüberwachungen im engeren Sinne erfolgten oder ob es sich bei den angegebenen Zahlen nur um die Fälle han­delt, bei denen ausschließlich Teilnehmeridentifikationen angeordnet wurden.

188Für 1998, 2000 und 2001 liegen nur Gesamtdaten für Bund und Kantone vor. Laut Antwort des Bundesrates auf die Interpellation von Felten handelt es sich um die Zahl der Anordnun­gen. In Klammern sind hier die Zahl der Teilnehmeridentifikationen für Bund und Kantone ent­halten. Auch hier ist das Verhältnis zu den angeordneten Telefonüberwachungen unklar.

189Der Bund, 7.2.1996.

190Interview K 2, S. 9.

191Interview UR 1, S. 7.

192Interview UR 3, S. 11.

193Tagungsbeitrag M. Bebié, S. 7.

194Interview UR 2, S. 22.

195Sonntags Blick vom 12. Dezember 1999.

196Interview UR 3, S. 10.

197Die Erfassung des Standortes erfolgt nur ungefähr, sie betrifft die Funkzelle, von der aus der Anruf erfolgte. Da im städtischen Raum die Dichte der Sende  bzw. Empfangsstationen er­heblich größer als im ländlichen ist, kann der Standort des Anrufenden auf bis zu 300 400 Quadratmeter angegeben werden. Detailliert zu Recht und Technik, siehe Häsler, Philipp: Die Überwachung des Mobilfunkverkehrs aus staats- und verwaltungsrechtlicher Sicht, Lizenzi­atsarbeit im öffentlichen Recht, eingereicht an der Universität Bern bei Prof. U. Zimmerli, Bern September 2000.

198siehe Vest, a.a.O., S. 669, Fußnote 113.

199Interview UR 2, S. 4.

200Interview UR 2, S. 4.

201Interview UR 3, S. 11.

202Interview UR 1, S. 7.

203Interview UR 1, S. 12.

204Nationalrat, Geschäftsprüfungskommission: Telefonüberwachung im Bund, November 1992, S. 14.

205Interview UR 2, S. 3.

206Nationalrat, GPK, a.a.O., S. 20.

207UR 1, S. 13.

208Interview X, S. 7f, 13.

209Tagungsbeitrag M. Bebié, S. 7.

210Interview UR 3, S. 13.

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